Einen Bestandteil der Tätigkeit unserer Kanzlei stellt die Betreuung von Steuerstrafverfahren dar – konkret die strafbefreiende Selbstanzeige.
Nach § 370 AO begeht Steuerhinterziehung, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Wir beraten Sie rund um das Thema der strafbefreienden Selbstanzeige und helfen Ihnen bei der Durchführung. Wenn gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, begleiten wir Sie in diesem selbstverständlich.
Die Tätigkeit zum wirksamen Abschluss unserer Tätigkeit gliedert sich in den folgenden Vorgehensweisen:
- Begleitung des Strafverfahrens, insbesondere mit Straf- und Bußgeldstelle, ggf. in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt;
- Vorbereitung einer strafbefreienden Selbstanzeige;
- Aufbereitung der hierfür notwendigen Unterlagen (z. B. Erstellung der zu berichtigenden Steuererklärung);
- Klärung der Sachverhalte mit dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt.